Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
98/07/0001
Der VwGH kann unter Bedachtnahme auf Artikel 6, MRK über eine vorliegende Säumnisbeschwerde ohne Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung entscheiden, wenn kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem VwGH trotz gebotener Gelegenheit gestellt wurde (Hinweis EGMR vom 28.5.1997, Pauger gegen Österreich) und wenn die Entscheidung auf Grund einer klaren Rechtslage zu erfolgen hatte (Hinweis Mayer, B-VG, Manz 1994, S 435).