Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1999

Geschäftszahl

98/06/0235

Rechtssatz

Gegenstand einer Einwendung eines Nachbarn, in der dieser behauptet, er fühle sich durch die Umbauarbeiten bzw dem Anbau an das Bestandsobjekt durch das Bauvorhaben seine Wohnqualität beengt und beeinträchtigt, ist kein subjektiv-öffentliches Recht, in dem den Nachbarn gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, Slbg BauPolG 1997 in Verbindung mit den sonstigen baurechtlichen Vorschriften ein Nachbarrecht eingeräumt ist. Der Wortlaut dieser Einwendung bietet auch keinerlei Grundlage dafür, dass diese Einwendung als Einwendung auf Einhaltung der Abstände zu seinem Grundstück zu verstehen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat daher die in der Berufung erstmals erhobene Einwendung betreffend den einzuhaltenden Abstand zu Recht als präkludiert angesehen.