Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1999

Geschäftszahl

98/06/0231

Rechtssatz

Das Vorbringen der Ausnahmewerber nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 , es habe eine mündliche Zusage des seinerzeitigen Bürgermeisters der Gemeinde hinsichtlich des gegenständlichen Wochenendhauses vorgelegen, vermag nicht durchzuschlagen. Mündliche Zusagen selbst baubehördlicher Organe vermögen eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (Hinweis

E 15.10.1987, 86/06/0155; im Beschwerdefall ist auch der Aktenlage zufolge anzumerken, dass der seinerzeitige Bürgermeister in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Ausdruck gebracht hat, er könne sich an den Vorgang nicht mehr erinnern und verweise auf den Inhalt des Bauaktes).