Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1998

Geschäftszahl

98/06/0160

Rechtssatz

Behauptet die belBeh zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß die von ihr angenommene fehlerhafte Entscheidung auf einem "offenkundigen Irrtum" beruhe, hat sie es aber unterlassen zu begründen, weshalb der angenommene Irrtum "offenkundig" sei, leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel, der den VwGH daran hindert, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu prüfen.