Verwaltungsgerichtshof
17.12.1998
98/06/0160
Im Beschwerdefall wurde gemäß dem Spruchteil römisch eins der Entscheidung der Schlichtungsstelle für einen bestimmten Zeitraum die Einhebung der monatlich erhöhten Hauptmietzinse in einem durch Verweis auf eine angeschlossene Aufstellung näher bezeichneten Ausmaß für zulässig erklärt; nach dem Spruchteil römisch zwei wurde für einen darauf folgenden Zeitraum die Einhebung der erhöhten Hauptmietzinse in einem durch Hinweis auf eine weitere angeschlossene Tabelle ersichtlichen Ausmaß für zulässig erklärt. Gemäß dem Spruchteil römisch drei wurde für einen darauf folgenden Zeitraum ein bestimmter Betrag zur Rückzahlung des Restdarlehens aus den laufenden Einnahmen gebunden. Diese Entscheidung wurde mit dem angefochtenen Bescheid dahingehend berichtigt, daß die den Punkten römisch zwei und römisch drei des Spruches der genannten Entscheidung zugrundegelegten Laufzeiten ersetzt wurden. Dieser gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ergangene Berichtigungsbescheid kann zulässigerweise vor dem VwGH bekämpft werden (Hinweis B VwGH 22.10.1992, 92/06/0199, VwSlg 13728 A/1992, E VfGH 12.3.1974, B 339/73, VfSlg 7273, und E VwGH 20.5.1998, 95/06/0260).