Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Geschäftszahl

98/06/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/09 94/06/0058 5

Stammrechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 handelt es sich um ein Ausnahmeregelung für Bauwerke mit einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck (Hinweis E 25.6.1987, 86/06/0037). Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Wohngebiet kann aber keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn durch Abgase der Heizungen und Staub herbeiführen, selbst dann nicht, wenn tatsächlich die Umgebung des zu bebauenden Grundstückes nur mit Einfamilienhäusern bebaut sein sollte, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten (hier: in 6 Wohnhäusern mit insgesamt 37 Wohnungen) kein anderer ist, als der in Einfamilienhäusern und auch typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen erwarten läßt.