Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Geschäftszahl

98/05/0236

Rechtssatz

Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Beseitigung konsensloser Bauwerke ist nicht etwa der Errichter, sondern der Eigentümer eines Bauwerkes (Hinweis E 1974/03/04, Zl. 1415/72).