Verwaltungsgerichtshof
23.02.1999
98/05/0209
Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ ROG 1976 in der Fassung 8000-10 ist pro Landwirt nur ein Hofverband zulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz muss allerdings dann angenommen werden, wenn der bisherige Hofverband aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht mehr ausreicht, um die Wohnbedürfnisse und Betriebsbedürfnisse hinreichend zu befriedigen. In einem derartigen Fall muss ein zweiter Hofverband als zulässig angesehen werden (hier: Das geplante Wohnhaus in einem neuen Hofverband ist iSd Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 erforderlich, weil es in Bezug auf Größe und Ausgestaltung weitgehend auf den Bedarf abgestimmt ist und im unmittelbaren Nahbereich des bestehenden Buschenschanklokales errichtet werden soll, das für den landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb ein wichtiges Standbein darstellt, dieses Bauwerk ferner auch teilweise zur Maschineneinstellung genutzt wird und es sich dem Gutachten zufolge bei diesem Gebäude um ein unentbehrliches und wesentliches Wirtschaftsgebäude handelt).