Verwaltungsgerichtshof
06.03.2001
98/05/0191
Allein der Umstand, dass noch Baulandreserven vorhanden sind, bildet weder nach den Bestimmungen des Bgld RPG noch des Entwicklungsprogrammes Nördliches Burgenland Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982,) ein Hindernis für die Umwidmung von "Grünfläche-Ödland" in "Bauland-Wohngebiet".