Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.2001

Geschäftszahl

98/05/0191

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass noch Baulandreserven vorhanden sind, bildet weder nach den Bestimmungen des Bgld RPG noch des Entwicklungsprogrammes Nördliches Burgenland Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982,) ein Hindernis für die Umwidmung von "Grünfläche-Ödland" in "Bauland-Wohngebiet".