Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2000

Geschäftszahl

98/05/0171

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0097 E 28. März 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Bestimmungen betreffend den Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, die dem charakteristischen stadtbildnerischen Erscheinungsbild der Altstadt und ihrer Bausubstanz dienen

(Hinweis E 20.12.1994, 92/05/0262).