Verwaltungsgerichtshof
19.01.1999
98/05/0155
Der Straßenbaubescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind; ein nach dem OÖ LStG 1991 abgeschlossenes Straßenbaubewilligungsverfahren entfaltet daher für das Enteignungsverfahren Bindungswirkung (Hinweis E 21.5.1996, 95/05/0121).