Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2001

Geschäftszahl

98/05/0154

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte in seiner Berufung im Tatsachenbereich ein Vorbringen erstattet, stellt die Unterlassung der öffentlichen mündlichen Verhandlung jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, zumal der Beschuldigte gemäß Paragraph 51 g, Absatz 2 und 4 VStG an jede hierbei vernommene Person Fragen hätte stellen und sich zu allen Beweismitteln hätte äußern können und der unabhängige Verwaltungssenat gemäß Paragraph 51 i, VStG nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das hätte Rücksicht nehmen dürfen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist (siehe das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 99/09/0164 m.w.N.).