Verwaltungsgerichtshof
20.04.2001
98/05/0154
GRS wie 92/05/0074 E 15. Februar 1994 RS 3
Das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung muß nicht in jedem Falle die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0165). Maßgeblich ist, ob zu erwarten war, daß die Behörde bei Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.