Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1998

Geschäftszahl

98/05/0094

Rechtssatz

Selbst aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG erwächst der Partei kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens (Hinweis E 1.10.1996, 96/11/0120). Umso mehr muß dies für den Fall gelten, daß der Aussetzungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.