Verwaltungsgerichtshof
27.10.1998
98/05/0094
Paragraph 38, AVG räumt der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden. Die OÖ BauO 1994 enthält keine Bestimmung, wonach dem Nachbarn ein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens zukommt.