Verwaltungsgerichtshof
27.10.1998
98/05/0094
Artikel 118, Absatz 2, B-VG verbietet es, daß Gemeinden im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches Hoheitsakte bei Vorhaben setzen, die sich (örtlich) auch auf das Gebiet einer anderen Gemeinde erstrecken. Ua sind Verfahren betreffend Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, vom eigenen Wirkungsbereich ausgenommen (Hinweis E VfGH 18.3.1987, VfSlg 11307). Die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens betreffend ein Bauvorhaben, das auf mehreren Grundstücken realisiert werden soll, ist daher gem Paragraph 54, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, OÖ BauO 1994 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.