Verwaltungsgerichtshof
01.09.1998
98/05/0073
Im Beschwerdefall liegt zumindest im forstwirtschaftlichen Bereich ein forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vor. Die Behörde hat daher nach Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 nur mehr zu überprüfen, ob die Neuerrichtung des Wohngebäudes für eine Nutzung gem Paragraph 19, Absatz 2, NÖ ROG 1976 erforderlich ist, wobei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, in diese Beurteilung sowohl die Bewirtschaftung des Forstbetriebes als auch die beabsichtigte Viehhaltung einzubeziehen sind. Nur dann, wenn für den gesamten Betrieb der Forstwirtschaft und die Viehzucht sowie die Bewirtschaftung der Grünflächen die Errichtung des Wohngebäudes im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse der Inhaber nicht erforderlich ist, ist das Baugesuch abzuweisen.