Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Geschäftszahl

98/05/0055

Rechtssatz

Aus der beispielhaften Aufzählung in Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976 geht hervor, daß nur solche Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte begründen können, die sich, abgesehen von Regelungen in bezug auf die Bebauungsweise, Bebaungshöhe und Abstände des Bauvorhabens, auf schädliche Einwirkungen beziehen, die vom BAUVORHABEN ausgehen, was sich aus der Formulierung "... Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können", ableiten läßt.