Verwaltungsgerichtshof
30.06.1998
98/05/0055
Aus der beispielhaften Aufzählung in Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976 geht hervor, daß nur solche Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte begründen können, die sich, abgesehen von Regelungen in bezug auf die Bebauungsweise, Bebaungshöhe und Abstände des Bauvorhabens, auf schädliche Einwirkungen beziehen, die vom BAUVORHABEN ausgehen, was sich aus der Formulierung "... Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können", ableiten läßt.