Verwaltungsgerichtshof
22.09.1998
98/05/0046
Im Beschwerdefall liegen zwischen den mit einer Reihenhausanlage zu bebauenden Grundstücken und dem Grundstück, auf dem das Sägewerk der Nachbarn errichtet ist, mehrere Grundstücke. Die Entfernung zwischen der dem Sägewerk nächstgelegenen Grenze der zu bebauenden Grundstücke und der dieser zunächst gelegenen Gebäudekante des Sägewerkes beträgt 56,16 m, dazwischen liegt ein ca 30 m breiter Streifen mit der Widmung "Grünland" und ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, das die Widmung "Wohngebiet" aufweist. Das Sägewerk selbst ist im Betriebsbaugebiet errichtet. Die Nachbarn können grundsätzlich die Einwendungen betreffend Emissionen aus ihrer Betriebsanlage - für die keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt - geltend machen (Hinweis B VfGH 2.3.1998, B 5071/96). Es ist weiters nicht auszuschließen, daß auch bei Vorhandensein eines ca 30 m breiten Grünlandstreifens zwischen den zu bebauenden Grundstücken und einer bestehenden Betriebsanlage von einer "heranrückenden Bebauung" gesprochen werden kann, wenn sachverhaltsbezogen Immissionen, die für den entsprechenden Betrieb in Betracht kommen, über diese Entfernung hinaus ausstrahlen können.