Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1998

Geschäftszahl

98/05/0046

Rechtssatz

Da Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 wie Paragraph 31, Absatz eins, OÖ BauO 1994 den Begriff "Nachbar" in bezug auf benachbarte Anlagen verwendet, ist davon auszugehen, daß der Grundeigentümer, der die Verletzung von Rechten iSd Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 geltend macht, nicht nur dann als Nachbar zu betrachten ist, wenn sein Grundstück unmittelbar an das zu bebauende Grundstück angrenzt, sondern auch dann, wenn er iSd Paragraph 31, Absatz eins, OÖ BauO 1994 durch das Bauvorhaben voraussichtlich in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann. Die Nachbareigenschaft gem Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 ist somit nicht mit dem unmittelbaren Angrenzen an das zu bebauende Grundstück verknüpft.