Verwaltungsgerichtshof
16.04.1998
98/05/0041
Der Nachbar kann nur solche Mängel im Bauplan rügen, die es ihm nicht ermöglichen, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflußnahme auf seine Rechte zu informieren (Hinweis E 2.2.1993, 92/05/0272).