Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Geschäftszahl

98/05/0041

Rechtssatz

Der Nachbar kann nur solche Mängel im Bauplan rügen, die es ihm nicht ermöglichen, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflußnahme auf seine Rechte zu informieren (Hinweis E 2.2.1993, 92/05/0272).