Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.04.1998

Geschäftszahl

98/05/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 90/07/0036 2

(hier: nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist zu einer Änderung des angefochtenen Bescheides nach jeder Richtung befugt, wobei auch ihre Sachentscheidung in einer bloßen Behebung (Kassation) des angefochtenen Bescheides bestehen kann (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 05te Auflage, Randzahl 539).