Verwaltungsgerichtshof
16.04.1998
98/05/0041
GRS wie VwGH E 1993/11/16 90/07/0036 2
(hier: nur erster Halbsatz)
Die Berufungsbehörde ist zu einer Änderung des angefochtenen Bescheides nach jeder Richtung befugt, wobei auch ihre Sachentscheidung in einer bloßen Behebung (Kassation) des angefochtenen Bescheides bestehen kann (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 05te Auflage, Randzahl 539).