Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Geschäftszahl

98/05/0032

Rechtssatz

Maßstab der zulässigen Belästigungen ist nicht das individuelle Bedürfnis der Bewohner und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften (Hinweis E 1996/06/27, 96/06/0071).