Verwaltungsgerichtshof
27.04.1999
98/05/0032
GRS wie VwGH E 1995/10/10 94/05/0290 5
Vorweg hat die Baubehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, Seite 234 ff). Um den jeweiligen Begriffsinhalt der einzelnen Widmungskategorien zu bestimmen und gegenüber anderen Kategorien abzugrenzen, muß auf die hiefür maßgeblichen Normen des NÖ ROG 1976 zurückgegriffen werden.