Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1998

Geschäftszahl

98/05/0024

Rechtssatz

In einem Ort, in dem traditionsgemäß die Schweinezucht betrieben wird, ist das ortsübliche Ausmaß der Geruchsemissionen höher als in anderen Gebieten (Hinweis E 26.11.1991, 91/05/0135). In diesem Sinne ist auch die allfällige Vorbelastung zu berücksichtigen.