Verwaltungsgerichtshof
19.05.1998
98/05/0024
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Sachverständigen auch deutsche Richtlinien heranziehen, wenn diese dem Stand der Technik entsprechen und denselben Fragenkomplex behandeln, der nach der jeweiligen österreichischen Rechtslage, hier der Bgld BauO, relevant ist (hier: nach Paragraph 86, Absatz eins, Bgld BauO ist aber zu überprüfen, ob das Bauvorhaben für die Straßenbenützer und Bewohner keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung verursacht, zur Frage der Ortsüblichkeit iSd Paragraph 86, Absatz eins, Bgld BauO enthält die herangezogene Richtlinie keine Aussage, weshalb sie für die Entscheidung nicht aussagekräftig ist).