Verwaltungsgerichtshof
19.05.1998
98/05/0024
GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/05/0132 3
(hier nur erster Satz; betreffend einen Umbau und Neubau eines Mastschweinestalles mit Güllegrube sowie einer Lagerhalle und Einstellhalle).
Die sich auf Paragraph 86, Absatz eins, Bgld BauO ergebenden anerkannten subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte erstrecken sich auch auf die Sicherung einer künftigen gesetzmäßigen Bebauung des Nachbargrundes (hier Schweinemastbetrieb mit ca 400 Schweinen). Die von der Beh ihrer Entscheidung zugrundegelegten Gutachten beziehen sich lediglich auf das Gebäude des bf Nachbarn, nicht jedoch auf eine allfällige künftige gesetzmäßige Bebauung des Grundstückes (Hinweis E 28.11.1977, 700/77, VwSlg 9048 A/1977). Da nicht auszuschließen ist, daß ansonsten ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, belastete die belangte Behörde schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.