Verwaltungsgerichtshof
19.05.1998
98/05/0024
GRS wie VwGH E 1997/05/27 95/05/0079 3
Paragraph 86, Absatz eins, Bgld BauO normiert, anders als im Falle des durch einzelne Widmungsarten und Nutzungsarten eingeräumten Immissionsschutzes, grundsätzlich keinen absoluten, zu einer Versagung des Bauvorhabens führenden Immissionsschutz des Nachbarn. Die Baubehörde hat aber jene Anordnungen zu treffen, die Belästigungen der Nachbarn, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, hinanzuhalten (Hinweis E 1996/09/17 96/05/0105).