Verwaltungsgerichtshof
19.05.1998
98/05/0024
Die Vorschriften, die die Zulässigkeit der Bebauung des Grünlandes an die Erforderlichkeit des Bauwerkes für die landwirtschaftliche Nutzung binden (hier Paragraph 16, Bgld RPG), enthalten keine Merkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis (zu Nachbarn) berührt werde. Derartige Vorschriften dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse und es hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Widmung.