Verwaltungsgerichtshof
02.06.1999
98/04/0242
Bei der Genehmigung eines Aufschlussplanes und Abbauplanes gemäß Paragraph 100, Absatz 2, BergG handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, bei dessen Erlassung die Behörde an die durch den Antrag gesetzten Grenzen des Begehrens der Partei gebunden ist. Die belangte Behörde ist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, auch was die Frage des betroffenen Flächenausmaßes betrifft, an den Umfang des ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Antrages des Bewilligungswerbers selbst dann gebunden, wenn dieser Antrag ursprünglich ein größeres Flächenausmaß betroffen haben und erst in der Folge auf den nunmehr vorliegenden Umfang eingeschränkt worden sein sollte. Desgleichen ist es der belangten Behörde mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung verwehrt, im Rahmen der Prüfung dieses Antrages auf Fragen einer allfälligen späteren Wiederverfüllung des Geländes einzugehen.