Verwaltungsgerichtshof
14.04.1999
98/04/0225
Es kann nicht Aufgabe einer Auflagenvorschreibung sein, einem in den gerichtlich strafbaren Bereich reichenden Verhalten des Betriebsinhabers zu begegnen. Bei Beurteilung der Bestimmtheit und Eignung einer Auflage ist vielmehr von einem grundsätzlich den rechtlich geschützten Werten verbundenen Verhalten des Betriebsinhabers auszugehen.