Verwaltungsgerichtshof
14.04.1999
98/04/0209
GRS wie VwGH E 1997/07/01 97/04/0024 5
Für die Auswahl eines Sachverständigen und seiner Beauftragung und der für die Ausarbeitung auch eines einfachen Gutachtens erforderlichen Zeit reicht ein von der Behörde gewährter Zeitraum von bloß 14 Tagen im allgemeinen nicht aus.