Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1999

Geschäftszahl

98/04/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/07/01 97/04/0024 5

Stammrechtssatz

Für die Auswahl eines Sachverständigen und seiner Beauftragung und der für die Ausarbeitung auch eines einfachen Gutachtens erforderlichen Zeit reicht ein von der Behörde gewährter Zeitraum von bloß 14 Tagen im allgemeinen nicht aus.