Verwaltungsgerichtshof
11.11.1998
98/04/0174
Daß der Handel mit Suchtgift auch in anderem Zusammenhang begangen werden könne, schließt keineswegs zwingend die Befürchtung aus, es könnten solche Delikte auch bei Ausübung des Gastgewerbes begangen werden. Auch ein positiver Therapieerfolg des Gewerbetreibenden kann bei einem Wohlverhalten von nur 1 1/2 Jahren seit der letzten gerichtlichen Verurteilung und in Ansehung des Umstandes, daß es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten einer sonst unbescholtenen Person handelt, nichts an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ändern.