Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Geschäftszahl

98/04/0174

Rechtssatz

Der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 ist nicht nur gegeben, wenn die zugrunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 als Regelfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfaßte gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war.