Verwaltungsgerichtshof
13.12.2000
98/04/0148
Wenn nur unter Einhaltung konkreter Auflagen die Annahme gerechtfertigt ist, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht zu rechnen ist, so ist eben eine Bewilligungspflicht gegeben. Erst bei Bejahung der Bewilligungspflicht ist die Behörde ermächtigt, Auflagen - als Nebenbestimmungen der Bewilligung - vorzuschreiben vergleiche VwGH E 17.2.1987, Zl. 86/07/0089, wonach erst und nur die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Behörde u.a. die Vorschreibung und Durchsetzung von Nebenbestimmungen ermöglicht).