Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2000

Geschäftszahl

98/04/0148

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des Paragraph 334, Ziffer 7, GewO 1994 setzt voraus, dass es eine Bestimmung gibt, die den Landeshauptmann als zuständige Behörde zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Zusammenhang mit gewerblichen Betriebsanlagen einsetzt. Dies trifft in Hinsicht auf den Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 zu, wobei diese Bestimmung im Beschwerdefall auch nicht durch die Zuständigkeitsregelungen des Paragraph 356 b, GewO 1994 verdrängt worden ist. Dies schon deshalb, weil nach der Übergangsregelung des Artikel römisch drei, Absatz 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, (u.a.) Paragraph 356 b, auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel römisch eins, noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden ist. Damit stellt sich aber auch nicht die Frage der Reichweite der Konzentrationsbestimmung des Paragraph 356 b, Absatz 6, leg. cit. im Verhältnis zu Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 30 zu Paragraph 356 b,).