Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs 4 AVG spielt es keine Rolle, wo auf der Urschrift die Unterschrift des Genehmigenden placiert ist.Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG spielt es keine Rolle, wo auf der Urschrift die Unterschrift des Genehmigenden placiert ist.