Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2000

Geschäftszahl

98/04/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/09 93/06/0174 2

Stammrechtssatz

Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, der nicht formell (bescheidmäßig) zum Gutachter bestellt wurde, ist kein wesentlicher Mangel, der zur Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG führt.