Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1998

Geschäftszahl

98/04/0083

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß "eine merkbare Erhöhung des vorhandenen energieäquivalenten Dauerschallpegels der Umgebungsgeräusche" nicht zu erwarten ist, schließt das Auftreten von Gefährdungen oder Belästigungen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1994 schon dann nicht von vornherein aus, wenn sich aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen zweifelsfrei ergibt, daß einzelne von der Betriebsanlage ausgehende Schallereignisse jedenfalls deutlich über dem auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers festgestellten Grundgeräuschpegel liegen und damit ihre Wahrnehmbarkeit durchaus gegeben ist.