Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1998

Geschäftszahl

98/04/0083

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob die von einer Aufschließungsstraße herrührenden, insbesondere durch das Zufahren der Kunden verursachten und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmimmissionen der Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Die Vorschreibung der Anlegung einer Aufschließungsstraße im angefochtenen Bescheid als Auflage spricht für die Annahme, daß es sich dabei um einen Teil der Betriebsanlage handelt.