Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1998

Geschäftszahl

98/04/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/02/10 97/04/0165 2

Stammrechtssatz

Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehördendes Geschehen gewertet werden (Hinweis E 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979); nichts anderes kann für das Anhalten, Halten oder Parken von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelten.