Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

98/04/0075

Rechtssatz

Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 bewirken, hängt nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan ab (Hinweis: E 3.3.1999, 98/04/0114).