Verwaltungsgerichtshof
31.05.2000
98/04/0043
GRS wie 91/04/0338 E 7. Juli 1993 RS 3
Dadurch, daß das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage gehörende Zufahren zu dieser und das betreffende Wegfahren von dieser - nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen ist (nach Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1973 in der Fassung 1988/399 allerdings mit Ausnahme der Personen, die die Anlage der Art des Betriebs gemäß in Anspruch nehmen), wird die Grenze zwischen der Betriebsanlage und ihrer Umwelt (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 0090) nicht verändert (Hinweis: E VS 10.10.1979, 1843/77, VwSlg 9943 A/1979).