Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Geschäftszahl

98/04/0034

Rechtssatz

Mangels Angaben des Besch zu seinen Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen im erstinstanzlichen Strafverfahren war die Behörde zu deren Einschätzung berechtigt.