Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Geschäftszahl

98/04/0034

Rechtssatz

Nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 besteht die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, aus der Strafbestimmung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem sich die betreffende (nicht beachtete) Auflage befindet (Hinweis E 24. 11. 1992, 90/04/0350).