Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

98/04/0028

Rechtssatz

Liegen die Liegenschaften von Personen und auch der ständige Aufenthalt dieser Personen außerhalb des Immissionsbereiches jener Emissionen der Betriebsanlage, die ihre Ursache in der den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gem Paragraph 81, GewO 1994 bildenden Änderung dieser Betriebsanlage haben, kommt ihnen in diesem Verwaltungsverfahren nicht die Stellung von Nachbarn iSd Gesetzes und damit - unabhängig davon, ob sie zeitgerecht Einwendungen erhoben haben oder nicht - nicht Parteistellung und damit auch nicht das Recht zur Berufung gegen den erstbehördlichen Genehmigungsbescheid zu.