Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

98/04/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/25 97/04/0136 4

Stammrechtssatz

Der Feststellungsbescheid nach Paragraph 358, GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat.