Verwaltungsgerichtshof
26.05.1998
98/04/0023
GRS wie VwGH E 1997/11/25 97/04/0136 4
Der Feststellungsbescheid nach Paragraph 358, GewO 1994 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich eine nach dieser Gesetzesstelle getroffene Feststellung im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten hat.