Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

98/04/0016

Rechtssatz

Das Sammeln und Kompostieren von Abfällen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, Litera b, GewO 1994 ist unabhängig davon, ob der durch diese Tätigkeit gewonnene Kompost zur Gänze in der eigenen Landwirtschaft verwendet wird, eine Nebentätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994.