Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Geschäftszahl

98/03/0310

Rechtssatz

Paragraph 51, VwGG sieht in Fällen, in denen die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, vor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten so behandelt wird, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Diese Kostenregelung ist bei einer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - im engeren Sinn, wonach ein anderes Organ zur Rechtskontrolle zuständig wäre - nicht unsachlich. Anderes gilt jedoch für den Fall einer Beschwerde gegen einen NICHTIGEN BESCHEID: Es findet sich keine sachliche Rechtfertigung, warum bei einer über das Fehlerkalkül der Rechtsordnung hinausgehenden, von der Behörde zu vertretenden Rechtsverletzung der Beschwerdeführer (nach Einleitung des Vorverfahrens und Stellung eines Kostenersatzbegehrens durch die belangte Behörde, allenfalls auch der mitbeteiligten Partei) wie eine unterlegene Partei jedenfalls aufwandersatzpflichtig sein soll (ausführliche Begründung im B).