Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Geschäftszahl

98/03/0310

Rechtssatz

Nach dem E vom 21. September 1999, 97/08/0144 bis 0149, gilt das Pflegegeld-Taschengeld nicht als anrechenbares Einkommen und muss bei der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe-Taschengeld nach Paragraph 13, Absatz 4, Krnt SHG 1996 außer Betracht bleiben vergleiche auch die Ausführungen, wonach dem Paragraph 2, Absatz eins, Sozialhilfeleistungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 105 aus 1995,, kein anderer Einkommensbegriff als jener des Gesetzes zugrunde gelegt werden könne).